AGBs 01/2023

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HÖTAS Industrieprodukte.

Allgemeines, Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Lieferungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

1.2 Diese AGB regeln den Geschäftsverkehr mit privaten Kunden (im Folgenden „Verbraucher“) und gewerblichen Kunden (im Folgenden „Unternehmer“). Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer können Kunden (im Folgenden „Kunden“) der Firma HÖTAS Industrieprodukte werden.

1.3 Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit folgender Firma zustande:

HÖTAS Industrieprodukte
Inhaber Rainer Hörning
Am Trieb 4
D-97535 Wasserlosen – OT. Rütschenhausen
Tel. 0151 111 02 709
www.hoetas.de
info@hoetas.de
UST-ID: DE349527005

2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, weitere Informationen.

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Der Kunde hält sich zwei Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.

2.2 Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, außerdem dadurch, dass wir mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.

2.3 Die Produktdarstellungen auf unserer Webseite stellen keine bindenden Verkaufsangebote unsererseits dar. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und uns kommt erst mit der schriftlichen Annahme der Kundenbestellung durch uns (Auftragsbestätigung) zustande oder dadurch, dass wir mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen.

2,4 Die schriftliche Annahme des verbindlichen Kaufangebots durch uns (Auftragsbestätigung) kann auch per E-Mail erfolgen. Die Bestätigung des Zugangs des Kaufangebots durch uns (Bestelleingangsbestätigung), die der Kunde unverzüglich nach Absenden seiner Bestellung erhält, stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.

2,5 Alle von uns zur Verfügung gestellten Informationen sind – soweit nicht anders gekennzeichnet oder vereinbart – auf den Zeitpunkt des Abrufs durch den Kunden befristet, da Informationen, Angebote und Preise von uns ständig aktualisiert werden.

3. Zahlungsarten

Wir liefern unsere Ware in der Regel ausschließlich unter Vorkasse aus, das heißt, sobald die Ware verfügbar ist, nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der vorher gesendeten Rechnung und liefern die Ware nach Zahlungseingang aus.

4. Leistungszeit, Verzögerungen, Teilleistungen, Leistungsort

4.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit der Absendung
der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten (z.B.
Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Leistung vereinbarter Anzahlungen) erfüllt hat.

4.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, insbesondere Rohstoffmangel auf den relevanten Rohstoffmärkten, Verzögerungen unserer Lieferanten und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, eine Bestellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

4.3 Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

4.4 Wird auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung von Lieferterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vereinbart, so sind wir berechtigt, die Vergütung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Die Vereinbarung über die Verschiebung von solchen Terminen bedarf der Schriftform.

4.5 Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

4.6 Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor.

4.7 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde oder wir die tatsächlich bestehende Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

4.8 Werden wir von unserem Zulieferer selbst (endgültig) nicht beliefert, obwohl wir diesen sorgfältig ausgewählt haben und die Bestellung den Anforderungen an unsere Lieferpflicht genügt, so sind wir im Verhältnis zum Kunden zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, wenn wir dem Kunden unsere Nichtbelieferung anzeigen und – soweit zulässig – die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche an den Kunden anbieten. Bei der Auswahl unserer Zulieferer haften wir nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.

4.9 Unser Sitz ist der Leistungsort, sofern nichts anderes angegeben oder vereinbart ist.

5. Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung

5.1 Unsere Lieferungen werden auf Kosten des Kunden fach- und handelsüblich verpackt.

5.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch für Teillieferungen, Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung sowie wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit bei Vorliegen eines Werkvertrages eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

5.3 Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch uns, sofern uns keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen. Bei dieser Auswahl haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

5.4 Für die Lieferung wird auf Kosten des Kunden, falls nichts anderes vereinbart, eine Frachtversicherung abgeschlossen.

5.5 Der Kunde hat bei der Warenannahme die Sorgfaltspflicht, die angelieferte Ware auf Transportschäden zu überprüfen und ggf. diese auf dem Annahmeschein des Spediteurs zu vermerken. Die Transportversicherung erkennt keine spätere Reklamationen und verdeckte Schäden an.

6. Gewährleistung

6.1 Bei allen Waren aus unseren Lieferleistungen bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.

6.2 Die Ansprüche von Verbrauchern wegen Mängeln an der Ware richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

6.3 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 1 Jahr ab Lieferung der Ware, wenn der Kunde Verbraucher ist. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Bei der Lieferung gebrauchter Sachen an Unternehmer sind Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.

6.4 Gegenüber Unternehmern und Endverbrauchern leistet HÖTAS Industrieprodukte für Mängel der Ware, zunächst nach der Wahl von HÖTAS Industrieprodukte Nacherfüllung durch Nachbesserung, oder Ersatzlieferung.

6.5 Unternehmer und Endverbraucher müssen HÖTAS Industrieprodukte offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Empfang der Ware anzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.

6.6 Bei Unternehmern und Endverbrauchern gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von HÖTAS Industrieprodukte als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.

6.7 Im Falle dass der Unternehmer und Endverbraucher Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 2 BGB fordert, beschränkt sich dieser auf max. 2% des ursprünglichen Warenwerts.

6.8 Die einjährige Gewährleistungsfrist (6.3) sowie die in diesem Abschnitt (9.) aufgeführten Haftungsund Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, wenn HÖTAS Industrieprodukte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von HÖTAS Industrieprodukte zurechenbaren Personenschäden oder bei Arglist, sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der §§ 478, 479 BGB. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon ebenfalls unberührt.

6.9 Bei Gewährleistungsfällen wenden Sie sich bitte direkt an nachfolgende Adresse:
HÖTAS Industrieprodukte, Am Trieb 4, 97535 Wasserlosen Tel. 0151 111 02 709.

7. Garantie

7.1 Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.

7.2 HÖTAS Industrieprodukte weist im Rahmen der Produktbeschreibungen auf Garantien der Hersteller (sog. Herstellergarantien) hin, die HÖTAS Industrieprodukte nicht binden. HÖTAS Industrieprodukte erteilt grundsätzlich keine Garantien, es sei denn, dies wird gesondert in einem Garantieversprechen vereinbart. HÖTAS Industrieprodukte ist gerne bereit, die Kunden bei der Geltendmachung von Herstellergarantien gegenüber dem Hersteller zu unterstützen. Im Falle eines Garantieanspruchs außerhalb des Gewährleistungszeitraums übernimmt HÖTAS Industrieprodukte keine zusätzlich entstandenen Kosten.

7.3 Wird dem Kunden von HÖTAS Industrieprodukte über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine Garantie gewährt, so kann er vorbehaltlich einer anderweitigen Zusage, aus dieser Garantie keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz herleiten, sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung. Er kann hieraus ebenfalls keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder auf Ersatzgeräte für die Zeit der Reparatur herleiten.

7.4 Die Garantiefrist beginnt mit der Lieferung der Ware an den Kunden und wird durch die Nachbesserung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

7.5 Bei Garantiefällen wenden Sie sich bitte direkt an nachfolgende Adresse:
HÖTAS Industrieprodukte, Am Trieb 4, 97535 Wasserlosen Tel. 0151 111 02 709.

8. Haftung

8.1 HÖTAS Industrieprodukte haftet für die Funktionalität der gelieferten Produkte nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, wenn diese, die gelieferten Produkte beim Kunden montiert und in Betrieb genommen haben.

8.2 HÖTAS Industrieprodukte haftet nicht für die Funktionalität der gelieferten Produkte, wenn diese durch Dritte beim Kunden montiert und in Betrieb genommen worden sind.

9. Technische Beratung

Etwaige anwendungstechnische Beratung von HÖTAS Industrieprodukte in Wort, Schrift oder durch Versuche außerhalb einer gesonderten Vereinbarung zur Beratung (vergütungspflichtiger Beratungsvertrag), erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von HÖTAS Industrieprodukte gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von HÖTAS Industrieprodukte und liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.

10. Sozialklausel

Bei der Bestimmung der Höhe eines etwaigen von uns zu erfüllenden Ersatzanspruches aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden und eine besonders ungünstige Einbausituation der Ware angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.

11. Schriftform

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AGB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für aller Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Schweinfurt (Deutschland), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder falls er einem solchen gleichgestellt ist, oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.